Seit dem Amtsverzicht Papst Benedikts XVI. vor fast 10 Jahren wird immer wieder darüber diskutiert, ob man aufgrund historischer Präzedenzfälle und kirchenrechtlicher Überlegungen Richtlinien dafür aufstellen sollte, wie der Rücktritt eines Papstes geregelt werden kann, da sich dies nach Auffassung von Papst Franziskus in der Zukunft durchaus wiederholen kann (wenn auch nicht unbedingt in ‘seiner’ Zukunft – wie er hinzugefügt hat), und zwar in dem Maße, dass es zur Gewohnheit werden könnte.

Vorliegender Band "Papa, non più papa. La rinuncia pontificia nella storia e nel diritto canonico" präsentiert das Ergebnis einer Tagung, die am 11. und 12. Dezember 2021 an der Universität L’Aquila stattgefunden hat. Einzelne Beiträge: Roberto Rusconi gibt mit "La rinuncia pontificia nella storia della Chiesa" einen ersten Überblick, Paolo Golinelli, "L’abdicazione – “gran rifiuto” – di Celestino V und Valerio Gigliotti, Pietro del Morrone e Joseph Ratzinger: diritto e teologia tra storia e contemporaneità" nehmen Bezug auf den berühmten Rücktritt des Heiligen Einsiedlerpapstes, wobei Gigliotti den Bogen zur Gegenwart spannt.

Johannes Grohe, “Quondam Papa”. La rinuncia al tempo dello scisma d’Occidente" legt dar, welche Lösungen man für die zurückgetretenen bzw. abgesetzten Päpste im Spätmittelalter gefunden hatte, und Gianfranco Ghirlanda, "La rinuncia al suo munus da parte del Romano pontefice: il canone 332" erläutert die derzeitige Rechtslage.

Roberto Regoli, "La novità del papato emerito. Unicità storica o inizio di nuovi tempi?" und Geraldina Boni, "Prospettive de iure condendo", stellen mögliche Szenarien für die Ausübung des Petrusamtes, seine vorzeitige Beendigung und den rechtlichen und ekklesialen Ort eines aus dem Amt geschiedenen Papstes vor.
Zu bedenken wird freilich immer sein, dass ein Papst allenfalls für sich selbst eine verbindliche Regelung über das wie des Ausscheidens aus dem Amt aufstellen kann. Für den Nachfolger kann er lediglich mit dem Modus der Wahl den Beginn, nicht aber das vorzeitige Ende regeln, denn dem muss jeder Papst selbst frei zustimmen.

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